19.03.2018
Das sollten Sie über Bildrechte wissen

19.03.2018
Sie haben tolle Ferienfotos, ein paar Schnappschüsse eines ausgebuchten Konzerts oder atemberaubende Naturaufnahmen gemacht und wollen diese nun veröffentlichen? Haben Sie hierfür das Recht am eigenen Bild oder müssen Sie allenfalls die Zustimmung von Personen einholen? Benötigen Sie eine Genehmigung für die Fotografie? Das Schweizer Recht ist extrem komplex und ein Verstoss ist schneller passiert als einem lieb ist.
Das Schweizer Zivilgesetzbuch regelt das Recht am eigenen Bild. Dieses Recht bedeutet, dass ich selber über meine Bilder bestimmen kann, ob und in welcher Form diese veröffentlich werden dürfen. Eine Verletzung am eigenen Bild liegt somit bereits vor, wenn jemand ohne seine Zustimmung um seiner Person willen fotografiert wird. Man kann eine Zustimmung auch nur beschränkt erteilen, indem man zum Beispiel nur für eine bestimmte Magazinausgabe das OK gibt, jedoch nicht für weitere Ausgaben oder die Webseite. Bei der Verwendung von Kinderfotos ist zwingend die schriftliche Zustimmung der Eltern einzuholen.
Die Einholung einer Zustimmung gilt nicht nur zum aktuelle Zeitpunkt der Fotografie, sondern lebenslänglich. Genauer gesagt beginnt das Recht am eigenen Bild mit der Geburt und endet mit dem Tod. Es ist jedoch nicht vererblich, weshalb Nachfahren und Verwandte keine Anklagen erheben können.
Eine Ausnahme besteht bei Bilder von Personen, welche im öffentlichen Interesse stehen. Hier dürfen Bilder und Nahaufnahmen ohne Zustimmung für Berichterstattungen verwendet werden, solange diese zeitnah sind und nicht persönlichkeitsverletzend oder diskriminierend.
Das oben aufgeführte Bild kann verwendet werden, da keine Personen erkennbar sind und somit keine Zustimmung eingeholt werden muss.
Die Panoramafreiheit bedeutet, dass man urheberechtlich geschützte Werke, welche sich auf allgemein zugänglichem Grund befinden, ohne Genehmigung fotografieren darf. Diese Fotos dürfen zudem versendet sowie sonst wie weiterverbreitet werden.
Allgemein zugänglich bedeutet, dass es sich im Freien befindet und öffentlich frei betretbar ist. So zum Beispiel Parkanlagen, Plätze, Brunnen, Friedhöfe, usw. Nicht erlaubt ist es jedoch, von draussen das Innere eines Gebäudes zu fotografieren. Allgemein sind Indoor Aufnahmen grundsätzlich nicht erlaubt und es wird eine Genehmigung benötigt. Selbst, wenn das Gebäude öffentlich zugänglich ist. Oder auch Orte, an welchen nur eine begrenzte Anzahl an Personen den Zugang erhalten und eine Eintrittsgebühr verlangt wird, zählt die Panoramafreiheit nicht mehr.
Das oben aufgeführte Bild darf weiterverwendet werden, da es sich um ein Werk handelt, welches auf öffentlichem frei zugänglichen Grund befindet.
Das Urheberecht entsteht mit deren Schaffung, indem es eine geistige Schöpfung von Literatur oder Kunst darstellt, welche einen individuellen Charakter hat. Enden tut es erst 70 Jahre nach dem Tot des Erschaffers. Das Urheberecht bezieht sich aber nicht nur auf Bilder und Fotografien, sondern auch auf Film, Musik, Animation, usw. Es schützt zudem nur deren Ausdruck und nicht die Idee. Der Ausdruck wiederum ist nur dann geschützt, wenn dieser einzigartig ist. Das heisst, es sind nicht automatisch alle Fotos urheberechtlich geschützt.
Verwenden Sie Bilder und Fotos lediglich für den privaten Gebrauch, so ist alles erlaubt. Als privater Gebrauch gilt der persönliche Bereich und das nahe Umfeld. So kann man zum Beispiel die persönliche Geburtstagseinladung mit einem urheberechtlich geschützten Bild an sein engstes Umfeld verschicken.
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